Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verfassungsgerichtshofgesetz
VerfGHG NRW -§ 23 (Niederschrift)
Stand: 26.08.2026
Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem Vorsitzenden des Verfassungsgerichtshofs und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.